Vorlage - VO-34-LVB-21-488

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Abwasserentsorgung gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 2 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V). Zur Erledigung dieser Aufgabe bedient sich die Gemeinde Neuenkirchen eines Dritten, der Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB). Hier ist die Gemeinde seit dem 01.10.1997 Gesellschafterin. Zwischen der Gemeinde und der TAB wurde am 13.10.1997 ein Abwasserbeseitigungsvertrag abgeschlossen.

 

Laut § 1 dieses Vertrages kann sämtliches im Gemeindegebiet anfallende Abwasser zum einen Schmutzwasser, aber auch Niederschlagswasser sein. Im Rahmen der Betriebsführung wäre die TAB somit auch für Niederschlagswasser zuständig, allerdings ist in diesem Fall die Finanzierung nicht geklärt. Zwar erhebt die TAB im Auftrag der Gemeinde eine Schmutzwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung, allerdings ist eine (Mit-) Finanzierung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in der heutigen Schmutzwassergebühr nicht zulässig.

 

Vor dem Hintergrund steigender Aufwendungen für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die Gemeinde deshalb verpflichtet, getrennte Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser zu erheben (§ 44 KV M-V, Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen). Dies gilt insbesondere, wenn Investitionen im Bereich der Regenentwässerung geplant sind. Laut § 3 Ziffer 3 ist dafür die TAB zwar zuständig, kann aber nur tätig werden, wenn eine Rechtsgrundlage für die Finanzierung vorhanden ist.

 

Im Zusammenhang mit der „Regenwasser-Investition“ einer anderen Gemeinde des Amtsbereiches Neverin hat der Landkreis als untere Rechtsaufsichtsbehörde ebenfalls darauf hingewiesen, dass auch die allgemeinen Haushaltsgrundsätze (§ 43 KV M-V) zwingend anzuwenden sind. Regenwasserangelegenheiten aus Steuergeldern zu bezahlen, obwohl eine gesetzlich vorgeschriebene Einnahmequelle für diese Pflichtaufgabe vorhanden ist, entspricht eben nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

 

Fazit:

Die Gemeinde Neuenkirchen hat die Aufgabe „Niederschlagswasserbeseitigung“ an die TAB abgegeben, für die Durchführung fehlt aber die Finanzierungsgrundlage. Eine „Mischgebühr“ für Schmutzwasser und Niederschlagswasser ist rechtlich nicht zulässig.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Neuenkirchen beschließt auf ihrer heutigen Sitzung für die künftige Bearbeitung der Regenwasserprobleme folgende Verfahrensweise:

 

Die TAB wird mit der Erhebung der notwendigen Daten für die Einführung einer Niederschlagswassergebühr beauftragt.

Darauf aufbauend wird eine separate Niederschlagswassergebühr erhoben.

Zu beachten ist dabei, dass auch die Gemeinde selbst für ihre eigenen Flächen wie Straßen, Wege, Plätze oder Gemeindehäuser bei der Gebührenhebung herangezogen wird.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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