Vorlage - VO-34-BO-21-480

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Hinweis: Diese Beschlussvorlage wurde am 02.09.2021 geändert. Bisher wurde lediglich ein Konzept erarbeitet, welches nach der Bauausschusssitzung vom 23.08.2021 angepasst und nunmehr zu einem Entwurf qualifiziert werden konnte. Außerdem wurde die bisher fehlende Anlage 1 hinzugefügt.

 

In der Gemeinde gibt es eine hohe Nachfrage nach Eigenheimstandorten. Dem möchte die Gemeinde Neuenkirchen entsprechen. Deswegen sollen weitere Baugrundstücke in diesem Bereich erschlossen werden, da die Nachfrage für eine gewerbliche Nutzung nicht in dem Maße vorhanden ist, wie freie Flächen zur Verfügung stehen.

 

Dafür ist eine Änderung des wirksamen Bebauungsplans erforderlich.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt:

 

Aufstellungsbeschluss:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet "Storchennest" in Ihlenfeld. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung.

Der Geltungsbereich umfasst das im anliegenden Lageplan (Anlage 1) gekennzeichnete Plangebiet.

 

  1. Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von weiteren Baugrundstücken, um der hohen Nachfrage nach Baustandorten nachzukommen.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Im beschleunigtem Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4 c ist nicht anwendbar. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.

 

Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss:

 

  1. Der Entwurf der Satzung der Gemeinde Neuenkirchen über die 1. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet "Storchennest" wird in der vorliegenden Fassung vom August 2021 (Anlage 2) gebilligt und beschlossen. Die Begründung wird in der vorliegenden Form vom August 2021 (Anlage 3) gebilligt.

 

  1. Der Entwurf über die 1. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet "Storchennest" mit der Begründung sind öffentlich auszulegen ist. Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.
    Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

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Anlagen

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