Vorlage - VO-42-BO-2020-522

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin hat am 27.08.2019 die Aufstellung zur 3. Änderung des B-Planes Nr. 2 „Eigenheimstandort Neuendorf“ beschlossen.

 

Als Planungsziel wurde die Schaffung von dringend benötigten Wohnbauflächen am nordöstlichen Rand von Neuendorf formuliert. Als Plangebiet wurden die an die vorhandenen Bebauungen im Gebiet Vogelbeerenstraße / Kornblumenstraße angrenzenden Teilflächen des ehemaligen 3. BA ausgewiesen.

 

Auf der Grundlage des Vorentwurfs (Stand: Oktober 2019) erfolgte eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen (öffentliche und private Belange) wurden untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen (§ 1 Abs.7 und § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Dazu wurde ein entsprechender Abwägungsbeschluss in der Gemeindevertretersitzung am 19.05.2020 gefasst.

 

Am 16.06.2020 fasste die Gemeindevertretung zudem den Beschluss, den Geltungsbereich geringfügig zu ändern.

 

Im Ergebnis wurde nunmehr ein Entwurf (Stand: Oktober 2020) erarbeitet, der nunmehr von der Gemeindevertretung gebilligt und zur Offenlage bestimmt werden muss.

 

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin beschließt:

  1. Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Eigenheimstandort Neuendorf“ der Gemeinde Wulkenzin (Anlage 1) mit der dazugehörigen Begründung (Anlage 2 - 9) wird in der vorliegenden Fassung (Entwurf vom Oktober 2020) gebilligt. Bestandteil der Begründung sind u. a. die Schallimmissionsuntersuchung vom 11.04.2019 (Anlage 3 - 4), der Artenschutzfachbeitrag vom 07.10.2020 (Anlage 6 - 8) sowie die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung vom 08.10.2020 (Anlage 9).

2. Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Eigenheimstandort Neuendorf“ der Gemeinde Wulkenzin und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

3. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs.2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu unterrichten. Die Abstimmung der Nachbargemeinden hat gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu erfolgen.:

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

Ja

 

x

Nein

 

 

 

 

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Anlagen

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