Vorlage - VO-43-BO-2020-228

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeinde Zirzow ist gemäß § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) gesetzliches Mitglied des Verbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ und hat an den Verband Verbandsbeiträge zu zahlen.

 

Die Gemeinde hat diese Beiträge auf die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke umzulegen. Dazu ist eine entsprechende Gebührensatzung zu erstellen; Grundlage dafür ist eine Kalkulation, die regelmäßig anzupassen ist.

Im Jahr 2020 wurde der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich von Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen gemäß § 6 Absatz 2 d des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) vorgenommen und die Kostenunterdeckung der Gemeinde Zirzow aus den Jahren 2016-2019 ausgeglichen.

Ab dem Jahr 2021 beginnt ein neuer Kalkulationszeitraum und es wird der Verbandbeitrag lt. Beitragsbescheid aus dem Jahr 2020 als Grundlage für die Kalkulation herangezogen.

Damit der neue Gebührensatz zur Anwendung kommen kann, um die Ausgaben der Beiträge decken zu können, ist eine Änderung und Beschlussfassung der o. g. Satzung erforderlich.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zirzow beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Zirzow über die Erhebung von Gebühren zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ in der vorliegenden Fassung.

Die Kalkulation hat zur Beschlussfassung vorgelegen und wurde durch die Gemeindevertretung gebilligt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

x

Ja

 

 

Nein

 

 

I. Gesamtkosten der Maßnahme: 6.512,78

 

II. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen: 6.600 €

 

Ergebnishaushalt

Produkt: 55203

Bezeichnung: an Zweckverbände

Sachkonto: 5254400

 

Finanzhaushalt/Investitionsprogramm

Investitionsprojekt:

Bezeichnung:

 

X

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung und müssen 

 

außer-/überplanmäßig bereitgestellt werden (Ausführungen zur der Deckung sind der Begründung zu entnehmen).

 

III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:

 

 

Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen

 

Gesamtkosten von               € beziehen sich auf die Jahre               

 

Folgekosten in Höhe von              

 

 

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Anlagen

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