Vorlage - VO-50-BO-2020-237

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 6 der Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V) hat der Amtsvorsteher einen Lärmaktionsplan aufzustellen und zu überwachen.

 

Nach § 47d Abs. 5 werden die Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

 

Der Lärmaktionsplan des Amtes Neverin wurde erstmals am 05.11.2015 aufgestellt.

Dieser ist nunmehr überprüft und muss fortgeschrieben werden, da sich die Anzahl der von dem Umgebungslärm betroffenen Menschen verändert hat. Des Weiteren wurden die aktuellen Lärmwerte eingearbeitet.

 

Des Weiteren sind Änderungen im Bereich der L35, OD Neddemin, durch die Oberflächensanierung der Fahrbahn erfolgt.

 

Die Änderungen wurden eingearbeitet. Der Amtsausschuss muss nunmehr die vorliegende Fortschreibung des Lärmaktionsplanes beschließen, damit dieser veröffentlicht werden kann und in Kraft tritt.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt die vorliegende Fortschreibung des Lärmaktionsplanes des Amtes Neverin.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

X

Nein

 

 

 

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Anlagen

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