Vorlage - VO-33-BO-2016-078
Grunddaten
- Betreff:
-
Auslegungsbeschluss des Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Hohenmin ,der Gemeinde Neddemin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Silvia Brinckmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin
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Entscheidung
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07.04.2016
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Sachverhalt
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin hat in ihrer Sitzung am 21.01.2016 die Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Hohenmin, der Gemeinde Neddemin beschlossen. Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie die dazugehörige Begründung mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Artenschutzbericht liegen nunmehr vor.
Mitwirkungsverbot: (bitte löschen, wenn nicht benötigt)
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin beschließt in ihrer heutigen Sitzung:
- Der Planentwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wird in der vorliegenden Fassung vom März 2016 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung und der artenschutzrechtliche Fachbeitrag werden gebilligt.
- Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Begründung einschließlich der Verträglichkeitsprüfung und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sind öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort, Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
- Gemäß Baugesetzbuch sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zum Begründungsentwurf einzuholen.
Finanz. Auswirkung
| Ja |
|
x | Nein | (Bitte nachfolgenden Inhalt löschen) |
I. Gesamtkosten der Maßnahme : €
II. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen: €
Ergebnishaushalt
Produkt:
Bezeichnung:
Sachkonto:
Finanzhaushalt/Investitionsprogramm
Investitionsprojekt:
Bezeichnung:
| Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung |
| Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung und müssen |
| außer-/überplanmäßig bereitgestellt werden (Ausführungen zur der Deckung sind der Begründung zu entnehmen). |
III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:
| Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen |
| Gesamtkosten von € beziehen sich auf die Jahre |
| Folgekosten in Höhe von € |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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