Vorlage - VO-35-BO-2015-178

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 5 der Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten (NutzEV) vom 22.07.1993 zuletzt geändert 24.06.2002 dürfen Entgelte bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden.

 

Bedingungen hierfür ergeben sich aus § 20 Abs. 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21.09.1994 zuletzt geändert 17.05.2002.

„Eine Anpassung ist zulässig, wenn das Nutzungsentgelt seit einem Jahr nicht geändert worden ist und das ortsübliche Entgelt sich seitdem um mehr als zehn vom Hundert verändert hat.“

 

Anzusetzen ist hier die Garagenpacht der Gemeinde Brunn. Diese wurde 2014 auf 50,-€/Stellplatz und Jahr erhöht, welche im Vergleich zu 30,68 €/Stellplatz und Jahr eine Erhöhung von 62,97 % darstellt.

Eine Garagenpacht zwischen 40,- und 45,- €/Jahr und Stellplatz ist  also möglich.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt auf Ihrer heutigen Sitzung die Erhöhung der Garagenpacht auf _______ €/Stellplatz und Jahr.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

X

Nein

 

 

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Anlagen

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