Vorlage - VO-34-BA-2014-111

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Achtung geänderte Beschlussvorlage, da Fehler im Geoinformationssystem aufgetreten!

Die Straße „Am Gutshaus“ wurde im Zeitraum 2004 bis 2011 Grund auf saniert. Nach Beendigung der Maßnahme ist die Straße dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Widmung ist zwingende Voraussetzung für die Erhebung der Straßenausbaubeiträge. Eine förmliche Widmung für den öffentlichen Verkehr ist bis derzeit noch nicht erfolgt. Die Gemeinde möge daher auf der Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern (StrWG M-V), § 7 i. V. m § 3 Nr.3,  die Straße „Am Gutshaus“, gemäß Lageplan, dem öffentlichen Verkehr widmen.

Die Straße wird gemäß § 3 Nr. 3 StrWg M-V als Gemeindeortsstraßen eingestuft.

 

Mitwirkungsverbot: (bitte löschen, wenn nicht benötigt)

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt in ihrer heutigen Sitzung die Straßen „Am Gutshaus“ im Ortsteil Neuenkirchen  – siehe beigefügtem Lageplan- gemäß § 7 StrWG M-V der Öffentlichkeit zu widmen. Sie erhält die Eigenschaft einer Gemeindeortsstraße gemäß § 3 Nr. 3 StrWG M-V. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Neuenkirchen gemäß § 14 StrWG M-V.

Über den genauen Verlauf der Straße kann im Amt Neverin Auskunft eingeholt und in entsprechende Kartenunterlagen Einsicht genommen werden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

X

Nein

(Bitte nachfolgenden Inhalt löschen)

 

I. Gesamtkosten der Maßnahme :      

 

II. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen:      

 

Ergebnishaushalt

Produkt:

Bezeichnung:

Sachkonto:

 

Finanzhaushalt/Investitionsprogramm

Investitionsprojekt:

Bezeichnung:

 

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung und müssen 

 

außer-/überplanmäßig bereitgestellt werden (Ausführungen zur der Deckung sind der Begründung zu entnehmen).

 

III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:

 

 

Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen

 

Gesamtkosten von               € beziehen sich auf die Jahre               

 

Folgekosten in Höhe von              

 

 

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Anlagen

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