Vorlage - VO-37-BO-23-307

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit fand am 20.02.2023 in Staven ein Treffen zwischen den Bürgermeistern der Gemeinden Datzetal und der Gemeinde Staven statt.

Thema des Treffens war die Umstufung der Gemeindeverbindungsstraße „Bassower Weg“.

Eingeladen waren die Bauern, welche Eigentümer der anliegenden Ackerflächen sind bzw. diese bewirtschaften.
Vertreter der Forst wurden eingeladen, waren aber nicht anwesend.

Beratend war ein Vertreter des Amtes Neverin anwesend.

 

Konsens des Treffens war, dass der Bassower Weg nicht länger die Verkehrsbedeutung und den Ausbauzustand einer Gemeindeverbindungsstraße hat, somit ist die Straße gemäß § 8 Straßen und Wege Gesetz Mecklenburg- Vorpommern umzustufen.
Mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als unteren Straßenverkehrsbehörden wird abgestimmt ob außerdem ein Antrag auf Teileinziehung erfolgen muss.

 

Im Bereich der Gemeinde Staven soll die Umstufung nach Abstimmung mit der Straßenaufsichtsbehörde in zwei Abschnitten erfolgen, da über den „Bassower Weg“ auch noch Anlagen zur Viehzucht im Außenbereich erschlossen werden.

 

Im Zuge der Gespräche wurde festgestellt, dass dei Neuenkirchener Straße und der Rogaer Weg auch gemäß ihrer heutigen verkehrlichen Bedeutung umgestuft werden müssen.
 

 

 

Mitwirkungsverbot

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Beschlussvorschlag

Pkt 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt die Umstufung der Gemeindestraßen “Bassower Weg”, “Neuenkirchener Straße” und “Rogaer Weg” gemäß ihrer verkehrlichen Bedeutung.

Sollte es eines Einziehungsverfahrens bedürfen, wird das Amt Neverin beauftragt die Teileinziehung der genannten Straßen bei dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als unteren Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.

Die Umstufungsverfügungen für den “Rogaer Weg” und und “Neuenkirchener Straße” sind durch das Amt Neverin zu erarbeiten und der Gemeindevertretung bis zur nächsten Gemeindevertretersitzung zum Beschluss vorzulegen.

Pkt. 2: Umstufung Bassower Weg

Gemäß § 8 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Staven vom 01.03.2023 nachstehende Verkehrsfläche entsprechend der Verkehrsbedeutung umgestuft.

Gegenstand der Umstufung

1. Die Umstufung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Gemeindestraße (Gemeindeverbindungsstraße gem. § 3 Abs. 3b),
               nachfolgend bezeichnet als:

                                                       „Bassower Weg“

2. Lage

 Gemeinde Staven, Gemarkung Staven, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.

 Flurstück Nr: 33/4, 30/1

Teilfläche aus dem Flurstück Nr: 36/34

Beginnend am Knotenpunkt Rossower Straße/ Ringstraße (MSE 119), gemäß Lageplan,
in Richtung Basso – bis zur Gemarkungsgrenze. 

3. Einstufung

Die Einstufung der o. g. Verkehrsflächen soll nach der Umstufung gemäß. § 3 Nr. 3. a) bzw.
Nr. 4 StrWG M-V wie folgt lauten.

Abschnitt 1: Gemeindestraße, hier: „Ortsstraße“ und                                                
                Abschnitt 2: sonstige öffentliche Straße, hier: „Wald und Feldweg“ 

4. Zweckbestimmung

 Der Weg dient:

Abschnitt 1: - dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie der Erschließung
von Flurstücken im Außenbereich.

Abschnitt 2: - der Erschließung und Bewirtschaftung der anliegenden Acker- und Waldflächen
sowie als Rad-/ Wanderweg für die Einwohner der Gemeinde.

5.   Nutzungseinschränkungen

 Nutzungsart:         Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr 

 Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: keine Einschränkung

                                  Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 Nutzungszweck:       -

 in sonstiger Weise:  - 

6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 Abschnitt 1: Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen ist gemäß
 § 14 StrWG M-V die Gemeinde Staven.
              Abschnitt 2: Träger der Straßenbaulast für die sonstige öffentliche Straße ist gemäß
 § 16 StrWG M-V die Gemeinde Staven.
 Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke,
 welche über die o.g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden. -

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen: TEST

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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