18.04.2023 - 10 Beschluss über die Teileinziehung / Umstufung d...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Herr Göhrs schlägt vor, diesen TOP zu vertagen, um zu schauen was die angrenzenden Gemeinden dazu beschließen. Herr Böhm informiert, was bei dem Treffen mit dem Bürgermeister der Gemeinde Datzetal, Herrn Göhrs, Herrn Böhm und dem Bauamt besprochen wurde. Die Gemeinde Datzetal hat diesen Beschluss bereits gefasst und zugestimmt. Die Gemeindevertretung beschließt auf ihrer heutigen Sitzung mit 4 Ja- Stimmen und einer Nein- Stimme den Tagesordnungspunkt zu vertagen.

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Beschluss:

 

Pkt 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt die Umstufung der Gemeindestraßen “Bassower Weg”, “Neuenkirchener Straße” und “Rogaer Weg” gemäß ihrer verkehrlichen Bedeutung.

Sollte es eines Einziehungsverfahrens bedürfen, wird das Amt Neverin beauftragt die Teileinziehung der genannten Straßen bei dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als unteren Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.

Die Umstufungsverfügungen für den “Rogaer Weg” und und “Neuenkirchener Straße” sind durch das Amt Neverin zu erarbeiten und der Gemeindevertretung bis zur nächsten Gemeindevertretersitzung zum Beschluss vorzulegen.

Pkt. 2: Umstufung Bassower Weg

Gemäß § 8 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Staven vom 01.03.2023 nachstehende Verkehrsfläche entsprechend der Verkehrsbedeutung umgestuft.

Gegenstand der Umstufung

1. Die Umstufung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Gemeindestraße (Gemeindeverbindungsstraße gem. § 3 Abs. 3b),
               nachfolgend bezeichnet als:

                                                       „Bassower Weg“

2. Lage

 Gemeinde Staven, Gemarkung Staven, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.

 Flurstück Nr: 33/4, 30/1

Teilfläche aus dem Flurstück Nr: 36/34

Beginnend am Knotenpunkt Rossower Straße/ Ringstraße (MSE 119), gemäß Lageplan,
in Richtung Basso – bis zur Gemarkungsgrenze. 

3. Einstufung

Die Einstufung der o. g. Verkehrsflächen soll nach der Umstufung gemäß. § 3 Nr. 3. a) bzw.
Nr. 4 StrWG M-V wie folgt lauten.

Abschnitt 1: Gemeindestraße, hier: „Ortsstraße“ und                                                
                Abschnitt 2: sonstige öffentliche Straße, hier: „Wald und Feldweg“ 

4. Zweckbestimmung

 Der Weg dient:

Abschnitt 1: - dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie der Erschließung
von Flurstücken im Außenbereich.

Abschnitt 2: - der Erschließung und Bewirtschaftung der anliegenden Acker- und Waldflächen
sowie als Rad-/ Wanderweg für die Einwohner der Gemeinde.

5.   Nutzungseinschränkungen

 Nutzungsart:         Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr 

 Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: keine Einschränkung

                                  Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 Nutzungszweck:       -

 in sonstiger Weise:  - 

6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 Abschnitt 1: Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen ist gemäß
 § 14 StrWG M-V die Gemeinde Staven.
              Abschnitt 2: Träger der Straßenbaulast für die sonstige öffentliche Straße ist gemäß
 § 16 StrWG M-V die Gemeinde Staven.
 Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke,
 welche über die o.g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden. -

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Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der

Mitglieder

Anzahl befangener

Mitglieder*

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

0

0

0

0

0

0

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage