Vorlage - VO-35-BO-22-549

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Rahmen der Planungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 "Solarpark an der BAB 20, Parkplatz Vier Tore Stadt" der Gemeinde Neverin hat der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als Träger öffentlicher Belange am 30.11.2022 zur aktuellen Planung Stellung genommen.

 

Unter Punkt 4.1wird die öffentlich-rechtliche Erschließung des B-Plan-Gebietes infrage gestellt.
 

Zitat:

4.1. Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist die gesicherte Erschließung. Laut den Aussagen in der Begründung soll das Plangebiet über einen öffentlichen Gemeindeweg, welcher von der Kreisstraße MSE 72 nach Norden in Richtung Rossow führt, erschlossen sein. Hierzu ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gemeindeweg (Flurstück 195/2 der Flur 1 in der Gemarkung Glocksin) nicht bis an das o. g. Plangebiet heranreicht. Der Weg verläuft im Weiteren bis an das Plangebiet heran über das Flurstück 195/1 der Flur 1 in der Gemarkung Glocksin, welches sich in Privateigentum befindet. Insofern be-steht hier noch Klärungsbedarf hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Erschließung.
 

Nach Rechtsauffassung des Amtes Neverin handelt es sich bei besagtem Weg, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, um eine „Vorhandenen öffentliche Straße“ gemäß § 62 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Zitat:

§ 62
Vorhandene öffentliche Straßen

(Übergangsvorschrift zu §§ 2 und 3 )

(1) Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, bleiben öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist zu überprüfen, ob die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gemäß § 3 eingruppiert sind. Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Erlass die notwendige Umstufung, die mit den Baulastträgern und den Verkehrsbehörden abzustimmen ist, anzuordnen. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 18 Absatz 3 und § 20 Absatz 2 finden keine Anwendung.

(2) Die bisherigen Bezirksstraßen (Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung) bleiben Landesstraßen im Sinne dieses Gesetzes bis zur Eingruppierung gemäß Absatz 1.

(3) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 3 der "Verordnung über die öffentlichen Straßen" vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515) werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 erfüllen, andernfalls sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Nr. 4 .
 

Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte teilt diese Rechtsauffassung wie der Stellungnahme zu entnehmen ist nicht.
 

Um die öffentlich-rechtliche Erschließung des B-Plan-Gebietes sicherzustellen sollte aus diesem Grund eine Widmung des besagten Weges erfolgen.

 

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss zur Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche

 

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Neverin nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gegenstand der Widmung

1.

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: landwirtschaftlicher Weg entlang der A20 , nachfolgend bezeichnet als:

„Glocksiner Landweg“

2.

Lage

 

Gemeinde Neverin, Gemarkung Glocksin, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.

 

Flurstück Nr:117/9, 195/1, 195/2
Teilfläche aus dem Flurstück Nr:.

 

Beginnend an der MSE 72 OD Glocksin, gemäß Lageplan,in Richtung Rossow.

 

 

3.

Einstufung

 

Die Einstufung  der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4.  StrWG M-V als sonstige öffentliche Straße, hier: „Feldweg

 

 

4.

Zweckbestimmung

 

Der Weg dient der Erschließung und Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen und als Rad-/ Wanderweg für die Einwohner der Gemeinde.

 

 

5.

Nutzungseinschränkungen

 

Nutzungsart:             Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

 

Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: nur Anlieger
                                 Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 

Nutzungszweck:       -

 

in sonstiger Weise:   -

 

 

6.

Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 

Träger der Straßenbaulast für die sonstige öffentliche Straße ist gemäß
§ 16 StrWG M-V die Gemeinde Neverin.

 

Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, welche über die o.g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden. -

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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