11.01.2023 - 8 Widmung eines Gemeindeweges in der Ortslage Glo...

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Wortprotokoll

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung der Widmung des Weges zuzustimmen.

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Beschluss:

 

Beschluss zur Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche

 

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Neverin nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gegenstand der Widmung

1.

Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: landwirtschaftlicher Weg entlang der A20 , nachfolgend bezeichnet als:

„Glocksiner Landweg“

2.

Lage

 

Gemeinde Neverin, Gemarkung Glocksin, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.

 

Flurstück Nr:117/9, 195/1, 195/2
Teilfläche aus dem Flurstück Nr:.

 

Beginnend an der MSE 72 OD Glocksin, gemäß Lageplan,in Richtung Rossow.

 

 

3.

Einstufung

 

Die Einstufung  der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4.  StrWG M-V als sonstige öffentliche Straße, hier: „Feldweg

 

 

4.

Zweckbestimmung

 

Der Weg dient der Erschließung und Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen und als Rad-/ Wanderweg für die Einwohner der Gemeinde.

 

 

5.

Nutzungseinschränkungen

 

Nutzungsart:             Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

 

Nutzerkreis: Fahrzeugverkehr: nur Anlieger
                                 Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 

Nutzungszweck:       -

 

in sonstiger Weise:   -

 

 

6.

Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 

Träger der Straßenbaulast für die sonstige öffentliche Straße ist gemäß
§ 16 StrWG M-V die Gemeinde Neverin.

 

Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, welche über die o.g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden. -

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der

Mitglieder

Anzahl befangener

Mitglieder*

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

7

0

7

7

0

0

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage