Vorlage - VO-34-BO-2020-398

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Antrag vom 03.06.2020 hat die Solarfeld Ihlenfeld GmbH & Co. KG (nachfolgend Vorhabenträger) bei der Gemeinde Neuenkirchen gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten (siehe Anlage 1 – nichtöffentlich). Der Planungsraum beschränkt sich demnach auf einen 110m-Streifen südlich der Bahnlinie Neubrandenburg – Friedland nordwestlich der Ortslage Ihlenfeld.

 

Der Vorhabenträger beabsichtigt für den in der Anlage 2 dargestellten Planungsraum mit einer Gesamtgröße von ca. 12 ha die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom. Nach den derzeitigen Planungen soll die maximale installierte elektrische Leistung bei 10 MWp liegen.

 

Die Gemeinde Neuenkirchen ist Inhaberin der Planungshoheit für die betroffene Fläche. Nur sie kann die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Projektes schaffen.

Es ist daher darüber zu entscheiden, ob dem Antrag des Vorhabenträgers stattgegeben werden soll, um dann in der nächsten Gemeindevertretersitzung einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss zu fassen. Mit diesem Aufstellungsbeschluss wird das Bauleitplanverfahren offiziell eingeleitet.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist Herr Albrecht von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt, dem Antrag der Solarfeld Ihlenfeld GmbH & Co. KG vom 03.06.2020 auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens unter Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen stattzugeben:

  • Mitbestimmung der Gemeinde über Ort und Art der Ausgleichsmaßnahmen.
  • Mitbestimmung der Gemeinde über die Art und Umfang des zu pflanzenden Sichtschutzes um den Solarpark.
  • Mindestabstand zum Radweg von 100 Metern.
  • Der Sitz der Solarparkbetreiberfirma ist in der Gemeinde Neuenkirchen.
  • Vollumfängliche Übernahme aller Kosten im Zusammenhang mit dem Solarparkprojekt.

De Kosten für die Bauleitplanung und Erschließung trägt der Antragsteller. Ein Rechtsanspruch für den Antragsteller auf endgültigen Erlass eines Bebauungsplanes besteht nicht.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

x

Nein

 

 

 

 

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Anlagen

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