Vorlage - VO-35-LVB-2020-407
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Abberufung eines sachkundigen Einwohners
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Petra Niewelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin
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Entscheidung
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11.03.2020
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Sachverhalt
Nach der Kommunalwahl im Mai 2019 hat die Gemeindevertretung Neverin ihre drei Ausschüsse neu besetzt.
Entsprechend der Hauptsatzung kamen dabei auch sachkundige Einwohner/innen zum Einsatz.
Herr Burkhard Werk wurde zum sachkundigen Einwohner in den Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr berufen.
Nach § 36 Absatz 5 Satz 3 der Kommunalverfassung M-V haben sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder der Gemeindevertretung.
Die Paragrafen 24 (Mitwirkungsverbot), 25 (Unvereinbarkeit von Amt und Mandat), 26 (Vertretungsverbot) und 27 (Entschädigungen, Kündigungsschutz) der Kommunalverfassung M-V gelten entsprechend. Ebenfalls kommt § 28 Absatz 2 Satz 3 zur Anwendung, wonach sinngemäß der Vorsitzende des Ausschusses die Mitglieder (und damit auch die sachkundigen Einwohner) durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet.
Eine wesentliche Pflicht der Gemeindevertreter, die somit auch auf die sachkundigen Einwohner übergeht, ergibt sich aus § 23 Absatz 6 der KV M-V.
„Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen… „.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt als Grundsatz für alle Angelegenheiten, die dem Gemeindevertreter (analog dem sachkundigen Einwohner) bei der Ausübung seiner Tätigkeit bekannt werden. Dies sind neben Angelegenheiten aus Gemeindevertretersitzungen/Ausschusssitzungen auch solche, die dem Gemeindevertreter/Ausschussmitglied aus dem Dienstbetrieb der Amtsverwaltung bekannt werden oder die ihm von Dritten in seiner Eigenschaft als Gemeindevertreter/Ausschussmitglied anvertraut werden (Auszug aus dem Kommentar zur KV M-V).
Um auf die Bedeutung dieser Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen und gleichzeitig die Gewissheit zu haben, dass alle Gemeindevertreter und Ausschussmitglieder Kenntnis davon nehmen, wurde für alle 2019 gewählten Volksvertreter und Ausschussmitglieder ein von der Gemeinsamen Datenschutzbeauftragten unseres Amtes empfohlenes Formular zur Unterschrift übergeben.
Herr Werk verweigert diese Unterschrift.
In einem Schreiben an die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landkreis MSE (URAB) und (informativ) an den Bürgermeister der Gemeinde Neverin werden von ihm prinzipielle politische Gründe und Gründe einer eventuellen Strafverfolgung genannt. Auch die Tatsache, dass es einen nicht öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung gibt, wird in diesem Schreiben als nicht akzeptabel angesehen.
Laut § 29 Absatz 5 KV M-V ist aber die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dazu zählen zum Beispiel auch Grundstücksangelegenheiten (Kauf oder Verkauf von Grundstücken durch die Gemeinde), was regelmäßig auch im Ausschuss beraten wird.
Berechtigte Interessen Einzelner können Anträge auf Stundung oder Erlass von Forderungen sein. Hier ist es unvermeidbar, dass die persönlichen Gründe der Antragsteller (Zahlungsschwierigkeiten) zur Sprache kommen.
Eine Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch alle Gemeindevertreter und Ausschussmitglieder ist deshalb unumgänglich.
Auf der Grundlage seiner im oben genannten Schreiben an die URAB aufgeführten Rechtsauffassung zur Verweigerung der Verschwiegenheitserklärung ist mit Herrn Burkhard Werk keine vertrauensvolle und kommunalrechtlich einwandfreie Ausschussarbeit möglich.
Aus diesem Grund macht die Gemeindevertretung Neverin von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 32 Absatz 3 der KV M-V eine von ihr gewählte Person aus ihrer Funktion abzuberufen. Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Gemeindevertreter der Gemeindevertretung (Qualifizierte Mehrheit).
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
