11.03.2020 - 4 Beschluss über die Abberufung eines sachkundige...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Datum:
- Mi., 11.03.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Petra Niewelt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Klose führt aus, dass Herr Werk zum sachkundigen Einwohner in den Bauausschuss berufen wurde und die Unterzeichnung der Erklärung zur Verschwiegenheitspflicht verweigert. Die Gründe wurden durch Herrn Werk in einem Schreiben an die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landkreis MSE (URAB) dargelegt. Frau Niewelt führt aus, dass nach der Kommunalverfassung M-V die Pflicht zur Verschwiegenheit alle Gemeindevertreter und Ausschussmitglieder besteht „Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen… „. Die Unterzeichnung der Erklärung ist ein gesonderter Hinweis auf die Verschwiegenheitsverpflichtung. Frau Niewelt führt weiter aus, dass die Öffentlichkeit auszuschließen ist, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dazu zählen zum Beispiel auch Grundstücksangelegenheiten, u.a. der Kauf oder der Verkauf von Grundstücken durch die Gemeinde. Berechtigte Interessen Einzelner können u.a. Anträge auf Stundung von Forderungen oder Personalangelegenheiten sein.
Frau Frenzel führt aus, dass durch die Verweigerung der Unterzeichnung der Verschwiegenheitserklärung die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Herrn Werk genommen wird.
Es wird weiterhin ausgeführt, dass für die Gemeindevertreter- und Ausschusssitzungen höchste Transparenz für die Öffentlichkeit zu gewährleisten ist. Herr Witthaus erläutert, dass sich Bürger in der Einwohnerfragestunde zu den Themen der stattfindenden Sitzungen äußern dürfen.