Vorlage - VO-40-BA-2013-054

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Beschluss zur Satzung über den B-Plan Nr. 6 „Gevezin“  der Gemeinde Blankenhof

 

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Beschlussvorschlag

Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 6 „Gevezin“ vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

Berücksichtigt werden Anregungen und Bedenken von

-          Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

-          E.ON edis AG

-          Deutsche Telekom Technik GmbH

-          Neubrandenburger Stadtwerke GmbH

-          IHK Neubrandenburg

-          Flughafen Neubrandenburg-Trollenhagen

-          Landesamt für Kultur- und Denkmalpflege M-V

Teilweise berücksichtigt werden Bedenken und Anregungen von

-          Keine

Nicht berücksichtigt werden Anregungen und Bedenken von

-          Keine

 

Das Amt Neverin wird beauftragt, die Bürger sowie Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen erhoben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Aufgrund des § 10 i.V. m. § 13a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I Nr. 29 S. 1548) beschließt die Gemeindevertretung Blankenhof die Satzung über den Bebauungsplan nr. 6 „Gevezin“, bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B. Die Begründung wird gebilligt.

Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 6 „Gevezin“ bestehend aus der Planzeichnung Teil A und dem Text Teil B wird hiermit ausgefertigt.

Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die Satzung des Bebauungsplanes

Nr. 6 „Gevezin“ sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienstzeiten eingesehen kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 f BauGB und weiter auf die Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 BauGB) und auf Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der derzeitig gültigen Kommunalverfassung vom 13. 07. 2011 hinzuweisen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

x

Nein

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Anlagen

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