Vorlage - VO-38-BO-2019-427

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen hat am 16.09.2015 die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des B-Planes Nr. 15 beschlossen (Aufstellungsbeschluss).

 

Mit Schreiben vom 24.06.2016 liegt eine positive landesplanerische Stellungnahme zu diesem Vorhaben vor.

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf erfolgte in der Zeit vom 29.08.2018 bis einschließlich 01.10.2018. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden erfolgte mit Schreiben vom 17.08.2018.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen (öffentliche und private Belange) wurden untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen. Den entsprechenden Abwägungsbeschluss fasste die Gemeindevertretung am 20.03.2019.

 

Auf Grundlage dieser Ergebnisse wurde der Entwurf überarbeitet und liegt nunmehr erneut zur Beschlussfassung vor.

 

Rechtsgrundlagen:

-          § 2 Abs. 2 BauGB (= Baugesetzbuch)

-          § 3 Abs. 2 BauGB

-          § 4 Abs. 1 BauGB

-          § 4a Abs. 3 und 6 BauGB

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt:

 

  1. Der überarbeitete Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 15 „Erweiterung B-Plan Nr.4 Podewall“ wird in der vorliegenden Fassung vom September 2019 (Anlage 1) gebilligt und beschlossen. Der überarbeitete Entwurf der Begründung einschließlich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wird in der vorliegenden Fassung vom September 2019 (Anlage 2) gebilligt.

 

  1. Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 15 mit der Begründung und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sind öffentlich auszulegen.

Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.

Es wird hiermit gemäß § 4a Abs. 3 bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung hinzuweisen.

Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

x

Nein

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...