Vorlage - VO-35-LVB-2019-362
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur bilanziellen Übernahme des Schulcontainers vom Amt Neverin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Petra Niewelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin
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Entscheidung
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11.09.2019
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Sachverhalt
1997 hat das Amt Neverin als Schulträger einen Schulcontainer auf dem heutigen Flurstück 56/6, Flur 1 der Gemarkung Neverin errichtet. Der Bau wurde (fast) zu 100 % über Sonderbedarf, ISP bzw. Mittel des Kultusministeriums gefördert. Bilanziert wurde der Container beim Amt Neverin.
Die Differenz zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (462.590,56 €) und der eingesetzten Gesamtförderung (458.489,12 €) betrug 1997 lediglich 4.101,44 € und wird durch die Abschreibung bzw. die Auflösung der Sonderposten (Fördermittel) zum 31.12.2019 auf 2.455,91 € sinken.
Seit 2016 wird der Container als Hort genutzt. Um den Hortbetrieb zu ermöglichen, hat das Amt Neverin vorher 79.285,56 € für die Gebäudesanierung ausgegeben. Bedingung war ein zeitgleich abzuschließender Mietvertrag zwischen dem Amt und der Volkssolidarität, aus dem bis zum 31.12.2019 insgesamt 38.124,- € refinanziert sind. Der Restbetrag beläuft sich demnach auf 41.161,56 €.
Damals wie heute gehört das Flurstück 56/6 Flur 1 der Gemeinde Neverin.
Diese wiederum hat mit der Volkssolidarität e.V. einen Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen, der den fest mit dem Grund und Boden verbundenen Container als wesentlichen Bestandteil des Grundstückes behandeln muss. Das heißt, grundsätzlich ist der Eigentümer eines Grundstückes auch der Eigentümer des auf oder unter dem Grundstück befindlichen Gebäudes (§ 94 BGB).
Grund für den Erbbaurechtsvertrag ist der geplante Kita-Neubau in unmittelbarer Nähe zum Container.
Dieser Vertrag sichert der Gemeinde Neverin Zinseinnahmen über 60 Jahre, das sind etwa 218.000,- €.
Es ist nicht notwendig, einen Notarvertrag zwischen Amt und Gemeinde abzuschließen.
Vielmehr soll mit dieser Beschlussvorlage erreicht werden, dass die Bilanz des Amtes korrigiert werden kann und die Gemeinde Neverin in die Lage versetzt wird, über den Container auch verfügen zu dürfen.
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
