Vorlage - VO-33-BO-2019-134

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Über Zulässigkeiten von Bauvorhaben im Gemeindegebiet Neddemin entscheidet die Bauaufsichtsbehörde (LK MSE) im Einvernehmen mit der Gemeinde, soweit das Bauvorhaben nicht in einem Bebauungsplangebiet liegt (§ 36 Abs. 1 BauGB).

Die Gemeinde hat nur binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens die Möglichkeit, die Zustimmung aus baurechtlicher Sicht zu verweigern. Äußert sich die Gemeinde bis zu dieser Frist nicht, gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt (§ 36 Abs. 2 BauGB).

 

Gemäß § 22 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V ist die Gemeindevertretung für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister stattgefunden hat.

 

Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB gehört zu den wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde. Um einen schnelleren und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, wird der Gemeindevertretung empfohlen diese Aufgabe dem Bürgermeister durch Beschluss zu übertragen. Ein Hauptausschuss existiert nicht.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB auf den Bürgermeister zu übertragen (§ 22 Abs. 2 KV M-V).

Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

Ja

 

x

Nein

 

 

 

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