Vorlage - VO-40-BO-2017-206

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeinde Blankenhof hat für den Ortsteil Gevezin eine Abrundungssatzung aufgestellt. Die Satzung ist am 13.03.1996 in Kraft getreten. Mit der 1. Änderung der Abrundungssatzung wurden einige textliche Festsetzungen der bestandskräftigen Satzung geändert. Die Gemeindevertretung hat am 20.04.2017 beschlossen die Abrundungssatzung in einem 2. Änderungsverfahren zu ändern.

Im Bereich nördlich  der Klingelbaumstraße sind auf den rückwärtigen Flächen der Grundstücke mehrere Nebenanlagen entstanden, die außerhalb der in der bestandskräftigen

Satzung festgelegten Grenzen liegen. An die Gemeinde wurden weitere Bauabsichten herangetragen. Durch die Verschiebung der Innenbereichsgrenze sollen die außerhalb der Grenze errichteten Nebenanlagen dem Innenbereich zugeordnet werden und auf allen  Grundstücken gleichwertige Entwicklung möglich sein

Mitwirkungsverbot: (bitte löschen, wenn nicht benötigt)

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist  kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof beschließt in ihrer heutigen Sitzung

  1. Der Planentwurf der 2. Änderung der Abrundungssatzung Gevezin wird in der vorliegenden Fassung vom Dezember 2017 beschlossen. Der Entwurf der Begründung wird gebilligt.
  2. Der Entwurf der 2. Änderung der Abrundungssatzung mit Begründung sind öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu unterrichten. Ort, Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf  hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung der Abrundungssatzung unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
  3. Gemäß BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zum Begründungsentwurf einzuholen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

 

Nein

(Bitte nachfolgenden Inhalt löschen)

 

I. Gesamtkosten der Maßnahme :      

 

II. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen:     

 

Ergebnishaushalt

Produkt:

Bezeichnung:

Sachkonto:

 

Finanzhaushalt/Investitionsprogramm

Investitionsprojekt:

Bezeichnung:

 

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung und müssen 

 

außer-/überplanmäßig bereitgestellt werden (Ausführungen zur der Deckung sind der Begründung zu entnehmen).

 

III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:

 

 

Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen

 

Gesamtkosten von               beziehen sich auf die Jahre               

 

Folgekosten in Höhe von              

 

 

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Anlagen

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