Vorlage - VO-36-FI-2013-031

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Kapitalrücklage gehört zum Eigenkapital und wird als Passivposten der Bilanz abgebildet.

Gemäß § 18 (2) GemHVO- Doppik können Aufwendungen durch Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden. Die Entnahme bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

Lt. Verwaltungsvorschrift zur GemHVO-Doppik und GemKVO-Doppik vom 08.12.2008, Punkt 7.1 VV zu § 18 Rücklagen können Jahresfehlbeträge aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die in der Zeit von der Entstehung des Amtes bis zur Umstellung auf die doppelte Buchführung aus der Amtsumlage finanziert wurden, soweit sie nicht erwirtschaftet werden, auf Beschluss des Amtsausschusses aus der Kapitalrücklage abgedeckt werden. Kann die Finanzierung der Investitionen des Amtes aus der Amtsumlage nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand nachgewiesen werden, können pauschal höchstens 25 Prozent der planmäßigen Abschreibungen vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen auf diese Vermögensgegenstände mit der Kapitalrücklage verrechnet werden. Durch die Verrechnung der anteiligen Abschreibungen mit der Kapitalrücklage darf das Eigenkapital innerhalb des Finanzplanungszeitraumes nicht negativ werden.

 Gemäß vorstehender Ausführungen hat die Gemeinde Sponholz für das Jahr 2013 planmäßige Abschreibungen in Höhe von 171.500 € ermittelt. (25 % davon = 42.800 €) Es werden aus der Kapitalrücklage lediglich 13.400 € entnommen und als Ertrag im Ergebnishaushalt dargestellt. Ein positives Eigenkapital ist vorhanden. 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt eine Entnahme aus der Kapitalrücklage lt.§ 18 GemHVO – Doppik in Verbindung mit Punkt 7.1 Verwaltungsvorschrift zu § 18 Rücklagen in Höhe von 13.400 € zur Deckung von Jahresfehlbeträgen aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

X

Nein

 

 

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