27.04.2021 - 6 Bericht des Bürgermeisters
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Datum:
- Di, 27.04.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
Wortprotokoll
Auf Grund einer schriftlichen Anfrage eines Bürgers der Gemeinde Brunn zur Rechtmäßigkeit der Regenwasserbeseitigungssatzung hat der Bürgermeister der Bürgerin eine schriftliche Antwort gegeben. Die wie folgt lautet
Sehr geehrte XXXX XXXXX,
auf der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Brunn am 09.02.2021 hatten Sie Ihren Unmut
zur Beitragserhebung für die Herstellung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage
kundgetan und einige Fragen gestellt.
Auf diese Fragen ist der Leiter des Fachbereichs Bau und Ordnung auf der öffentlichen
Gemeindevertretersitzung am 27.04.2021 eingegangen. Auf Grund Ihrer Verhinderung, möchte
ich auf die nachfolgenden Themen wie folgt eingehen:
Wegfall von Fördermitteln
Es ist richtig, dass sich die umzulegenden Herstellungskosten für die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage u. a. durch den Wegfall von ursprünglich zugesagten Fördermitteln erhöhen werden.
Dies hängt mit einem Versehen beim Fördermittelgeber, dem Straßenbauamt Neustrelitz, zusammen. Auf diesen Fehler wurde das Straßenbauamt im Rahmen der Abrechnung dieser Maßnahme aufmerksam und korrigierte die erste (falsche) Entscheidung.
Auf Grund der Tatsache, dass es keinen Rechtsanspruch auf Fördermittel gibt, kann hier auch niemand in Haftung genommen werden.
Kreis der Beitragspflichtigen / Aufteilung der Flächen
Beitragspflichtig sind nur die Grundstücke, die sich an die öffentliche Einrichtung anschließen
können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anlage tatsächlich in Anspruch genommen
wird (die Inanspruchnahmemöglichkeit reicht aus).
Dabei ist zu erwähnen, dass der Regenwasserkanal nur deswegen vergrößert wurde, damit alle Anliegergrundstücke diesen Kanal in Anspruch nehmen können. Umgelegt werden
daher auch nur die Kosten, die durch diese Vergrößerung der Rohrleitung entstanden sind.
Beitragsmaßstab
Als Beitragsmaßstab wurde die bevorteilte Fläche herangezogen (also die versiegelten
Flächen, z. B. Dachflächen, gepflasterte Flächen, usw.). Man spricht in diesem Fall von dem
sog. Versiegelungsflächenmaßstab, der bereits Gegenstand mehrerer Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern war.
Dabei ist u. a. zu beachten, dass eine Regelung zur Ermittlung des zulässigen
Versiegelungsgrades bei Grundstücken im unbeplanten lnnenbereich (Anm.: so wie hier in
Brunn) vorhanden sein muss (Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 05.04.2018, Az. 3 A
61 9/1 5 HGW). In dem hier vorliegenden Fall hat die Gemeinde die versiegelten Flächen durch ein Planungsbüro feststellen lassen, so dass die tatsächlichen Flächen zum Stichtag
31.07.2018 für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Dies hält die Gemeinde für die gerechtere Variante, denn es zahlt jeder Grundstückseigentümer nur für die tatsächlich
versiegelte Fläche und nicht für eine geschätzte oder anderweitig angenommene versiegelte
Fläche.