27.04.2021 - 6 Bericht des Bürgermeisters

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Wortprotokoll

Auf Grund einer schriftlichen Anfrage eines Bürgers der Gemeinde Brunn zur Rechtmäßigkeit der Regenwasserbeseitigungssatzung hat der Bürgermeister der Bürgerin eine schriftliche Antwort gegeben. Die wie folgt lautet

 

Sehr geehrte XXXX XXXXX,

 

auf der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Brunn am 09.02.2021 hatten Sie Ihren Unmut

zur Beitragserhebung für die Herstellung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage

kundgetan und einige Fragen gestellt.

Auf diese Fragen ist der Leiter des Fachbereichs Bau und Ordnung auf der öffentlichen

Gemeindevertretersitzung am 27.04.2021 eingegangen. Auf Grund Ihrer Verhinderung, möchte

ich auf die nachfolgenden Themen wie folgt eingehen:

 

Wegfall von Fördermitteln

 

Es ist richtig, dass sich die umzulegenden Herstellungskosten für die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage u. a. durch den Wegfall von ursprünglich zugesagten Fördermitteln erhöhen werden.

Dies hängt mit einem Versehen beim Fördermittelgeber, dem Straßenbauamt Neustrelitz, zusammen. Auf diesen Fehler wurde das Straßenbauamt im Rahmen der Abrechnung dieser Maßnahme aufmerksam und korrigierte die erste (falsche) Entscheidung.

Auf Grund der Tatsache, dass es keinen Rechtsanspruch auf Fördermittel gibt, kann hier auch niemand in Haftung genommen werden.

 

Kreis der Beitragspflichtigen / Aufteilung der Flächen

 

Beitragspflichtig sind nur die Grundstücke, die sich an die öffentliche Einrichtung anschließen

können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anlage tatsächlich in Anspruch genommen

wird (die Inanspruchnahmemöglichkeit reicht aus).

Dabei ist zu erwähnen, dass der Regenwasserkanal nur deswegen vergrößert wurde, damit alle Anliegergrundstücke diesen Kanal in Anspruch nehmen können. Umgelegt werden

daher auch nur die Kosten, die durch diese Vergrößerung der Rohrleitung entstanden sind.

 

Beitragsmaßstab

 

Als Beitragsmaßstab wurde die bevorteilte Fläche herangezogen (also die versiegelten

Flächen, z. B. Dachflächen, gepflasterte Flächen, usw.). Man spricht in diesem Fall von dem

sog. Versiegelungsflächenmaßstab, der bereits Gegenstand mehrerer Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern war.

Dabei ist u. a. zu beachten, dass eine Regelung zur Ermittlung des zulässigen

Versiegelungsgrades bei Grundstücken im unbeplanten lnnenbereich (Anm.: so wie hier in

Brunn) vorhanden sein muss (Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 05.04.2018, Az. 3 A

61 9/1 5 HGW). In dem hier vorliegenden Fall hat die Gemeinde die versiegelten Flächen durch ein Planungsbüro feststellen lassen, so dass die tatsächlichen Flächen zum Stichtag

31.07.2018 für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Dies hält die Gemeinde für die gerechtere Variante, denn es zahlt jeder Grundstückseigentümer nur für die tatsächlich

versiegelte Fläche und nicht für eine geschätzte oder anderweitig angenommene versiegelte

Fläche.