15.12.2020 - 8 Satzung über den B-Plan Nr. 3 "Alte Gärtnerei B...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Datum:
- Di, 15.12.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Alexander Diekow
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Klohs erklärt den Anwesenden die wesentlichen Änderungen des Planes.
Durch die Denkmalschutzbehörde wurde der Bereich vor dem Gutshaus unter
Denkmalschutz gestellt.
Weiterhin erklärt Herr Schenk, dass nach dem Verfahren die Erschließungskosten und die Grundstückspreise kalkuliert werden sollen. Auch über die Vermarktung der Grundstücke soll dann gesprochen werden. Varianten wären: Eigenvermarktung über die Gemeinde, finden eines Bauträgers oder gründen einer Projektgesellschaft.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt:
Abwägungsbeschluss:
- Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bzw. der Öffentlichkeit wurden unter Beachtung des Abwägungsgebotes entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle (Anlage 2) geprüft.
- Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis (Anlage 2) macht sich die Gemeinde zu eigen. Sie sind Bestandteil des Beschlusses. Das Amt Neverin wird beauftragt die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die betroffene Öffentlichkeit von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss (zum 2. Entwurf):
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Der geänderte Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 3 "Alte Gärtnerei Brunn" wird in der vorliegenden Fassung vom Oktober 2020 (Anlage 3) gebilligt und beschlossen.
Der geänderte Entwurf der Begründung einschließlich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wird in der vorliegenden Fassung vom Oktober 2020 (Anlage 4) gebilligt.
- Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3 mit der geänderten Begründung und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sind öffentlich auszulegen.
Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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590,5 kB
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2,1 MB
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