Vorlage - VO-42-LVB-22-606

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

§ 14 Abs. 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern gewährt den Einwohnern der Gemeinde einen Rechtsanspruch, im Rahmen der bestehenden Vorschriften die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen.

 

Die Öffentlichkeit der Einrichtung wird durch Widmung hergestellt. An den Widmungsakt

werden keine besonderen formellen Anforderungen gestellt. Die Widmung kann auch durch schlüssiges Handeln, also beispielsweise durch Gemeindevertretungsbeschluss erfolgen.

 

Die Gemeindevertretung Wulkenzin hat

 

- am 03.03.2015 mit der Beschlussvorlage VO-42-ZDFI-2015-143   und

- am 27.09.2016 mit der Beschlussvorlage VO-42-ZDFI-2016-244

 

für die Vermietung der Turnhalle und des Vereinsraums Nutzungsgebühren festgelegt und damit eine Widmung für den öffentlichen Zweck vorgenommen. Im Text der Beschlüsse werden ortsansässige und nicht ortsansässige Bürger als mögliche Nutzer für den Vereinsraum genannt sowie Vereine der Gemeinde, ortsfremde Vereine und die Kita für die Turnhalle.

 

Wenn eine Gemeinde die Nutzung eines gemeindlichen Veranstaltungsraumes eingrenzen möchte, muss sie genau die Grenze des Benutzungsanspruchs festlegen. Werden zum Beispiel Räumlichkeiten auch für politische Veranstaltungen (Parteien, Vereinigungen) gewidmet, besteht für alle politische Parteien ein Anspruch, diese für Veranstaltungen nutzen zu können. Die Gemeinde hat sich dann strikt neutral zu verhalten (sogenanntes Parteienprivileg).

 

Zusammenfassung:

Um Klarheit über den Rahmen der Vermietung gemeindeeigener Räume zu erhalten, hat die Gemeindevertretung neben den Nutzungsgebühren auch die Grenze des Benutzungsanspruchs eindeutig zu definieren.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin beschließt auf ihrer heutigen Sitzung für die Turnhalle und das Gemeindezentrum eine Grenze des Benutzungsanspruchs. Die Räumlichkeiten werden folgendermaßen vermietet:

 

1. der Vereinsraum im Gemeindezentrum an Einwohner der Gemeinde oder nichtortsansässige Bürger zum Zweck privater Feierlichkeiten wie Geburtstage, Hochzeitsjubiläen, Jugendweihen oder ähnliches. Der Zweck ist im Mietvertrag anzugeben.

 

2. die Turnhalle an ortsansässige und nichtortsansässige Vereine ausschließlich zu dem Zweck der sportlichen Betätigung. Die Art der sportlichen Betätigung ist im Mietvertrag anzugeben.

 

Der Abschluss eines Mietvertrages hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen (Formerfordernis laut Kommunalverfassung M-V).

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

Loading...