Vorlage - VO-35-BO-22-523

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 17.03.2022 hat die Freiwillige Feuerwehr Neverin Herrn Maximilian Babendräger zum stellvertretenden Jugendwart gewählt.
Gemäß § 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (FwEntschVO M-V) können Personen mit besonderen Aufgaben Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden. Dazu zählen u.a. auch Jugendfeuerwehrwarte.
Der Kamerad Babendräger bekommt aktuell eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € für seine Tätigkeit als Betreuer der Jugend der Feuerwehr Neverin (lt. Beschluss VO-35-BO-2019-382 vom 13.11.2019). Diese Entschädigung fällt dann weg.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Neverin beschließt auf ihrer heutigen Sitzung die Aufwandsentschädigung für den Kameraden Maximilian Babendräger für seine Arbeit als stellvertretender Jugendwart

 

 in Höhe von 50,00 € pro Monat zu zahlen (wie bisherige Entschädigung für Betreuer Jugend).

 in Höhe von 45,00 € pro Monat zu zahlen (Hälfte der Aufwandsentschädigung des Jugendwartes).

in Höhe von ________ € pro Monat zu zahlen.

 nicht zu zahlen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein

  X   

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

5.500,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

12600.5019000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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