Vorlage - VO-34-ZD-22-520

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sind in einer Hauptsatzung Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung zu bestimmen.

Derzeit sieht die Hauptsatzung der Gemeinde Neuenkirchen vor, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen kommunalen Gremien der Gemeinde Neuenkirchen in den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht werden (§ 8 Abs. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde).

Der Nachweis der rechtzeitigen (min. drei Tage) öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen gestaltete sich in der Vergangenheit schwierig, jedoch kann die fehlende rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung unter Umständen zur Nichtigkeit von beschlossenen Sachverhalten führen (§ 29 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 5 KV M-V).

Um diese Fehlerquelle zu beseitigen wird vorgeschlagen, die Bekanntmachungsform für Sitzungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen und seiner weiteren Ausschüsse auf das Internet festzulegen.

 

Gleichzeitig wird vorgeschlagen, die Hauptsatzung in folgenden weiteren Punkt zu ändern.

Gem. § 22 Abs. 4 Nr. 1 KV M-V kann die Hauptsatzung bestimmen, dass u.a. der Bürgermeister Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen trifft, wenn es um die Genehmigung von Verträgen nach § 39 Abs. 2 Satz 11, 12 KV M-V (Verträge mit Mitgliedern des Gemeindevertretung und seiner Ausschüsse) geht. Gibt es eine derartige Regelung nicht, obliegt die Entscheidung über die Wirksamkeit solcher Verträge ausschließlich bei der Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen. Gleiches gilt für Verträge, welche mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch eine der zuvor genannten Person vertreten werden.

Die Hauptsatzung der Gemeinde Neuenkirchen könnte in § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung um eine entsprechende Regelung ergänzt werden.

 

Außerdem wurde durch Herrn Wiskow angeregt, den EinwohnerInnen auch in Ausschusssitzungen Rederecht bzw. eine sog. Fragestunde einzuräumen.

Die KV M-V sieht dieses Rederecht (z. B. in einer Einwohnerfragestunde) nicht vor. Durch die Untere Rechtaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte wurde zu einer entsprechenden Anfrage des Amtes Neverin mitgeteilt, dass es sich bei dem fehlenden Verweis auf § 17 Abs. 1 KV M-V (Einwohnerfragestunde) um einen redaktionellen Fehler handelt. Demnach kann in der Hauptsatzung eine konkrete Regelung getroffen werden, um den EinwohnerInnen ein Rederecht einzuräumen.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen bedingen sich nicht.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt § 10 Abs. 8 der Hauptsatzung der Gemeinde Neuenkirchen in folgenden Wortlaut zu ändern:

 

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden spätestens sieben Tage vor der Sitzung unter der Internetadresse https://amtneverin.sitzung-mv.de/public/ öffentlich bekannt gemacht.

Auf der Startseite führt der Navigationspunkt „Das Amt – Sitzungsdienst/Bürgerinformationssystem“ zu den in § 8 Abs. 7 bezeichneten öffentlichen Bekanntmachungen. Für Tagesordnungspunkte, die nicht öffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

 

 

Außerdem wird beschlossen, die Hauptsatzung der Gemeinde Neuenkirchen unter § 6 Abs. 1 Nr. 4 um folgende Regelung zu erweitern:

 

Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

 

-          über die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, sowie von Verträgen der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse vertreten werden, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 600,00 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 300,00 € pro Leistungsrate.

 

Des Weiteren wird beschlossen, die Hauptsatzung der Gemeinde Neuenkirchen unter § 5 Abs. 7 um folgende Regelung zu erweitern:

 

Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretungssitzung und der Ausschusssitzungen Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie an den Bürgermeister bzw. an die Ausschussmitglieder zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Für die Fragestunde sind bis zu 30 Minuten vorzusehen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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