Vorlage - VO-32-BO-22-475

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 01.03.2022 fand die Wahl des stellvertretenden Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Brunn statt. Zum Stellvertreter wurde Wolfgang Herder gewählt.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) bedarf die Wahl des Wehrführers und seines Stellvertreters der Zusimmung der Gemeindevertretung.

 

Für die Wahl des Stellvertreters wurde ein Wahlvorschlag form- und fristgerecht eingereicht.

 

Der Kamerad Wolfgang Herder verfügt über folgende Ausbildung: Truppführer, Gruppenführer, Zugführer. Damit erfüllt er gemäß § 2 und 3 der Feuerwehrlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung, Anlage 1 nur teilweise die Mindestausbildung für die Funktion des Stellvertreters.
Der Kamerad Herder verpflichtet sich, die fehlende Ausbildung – Leiter einer Feuerwehr – innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.

 

Der Kamerad Herder ist mit der Übergabe der Ernennungsurkunde zu vereidigen.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn stimmt der Wahl des Kameraden Wolfgang Herder zum stellvertretenden Ortswehrführers der Feuerwehr Brunn zu und ernennt den Kameraden Herder zum Ehrenbeamten mit der Wirkung vom 01.03.2022 für die Dauer der Amtszeit von 6 Jahren.

Der Kamerad Herder hat innerhalb der nächsten zwei Jahre die fehlende Ausbildung „Leiter einer Feuerwehr“ nachzuholen.

 

Der Kamerad wurde vereidigt und legte das Gelöbnis ab.

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

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Anlagen

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