Vorlage - VO-36-BO-22-431

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Beschluss VO-36-BO-22-421 wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz die Absicht zur Widmung und Umstufung des Verbindungsweges zwischen Rühlow und Georgendorf beschlossen.
Durch das Amt Neverin, Fachbereich Bau und Ordnung wurde nun die beigefügte Widmungsverfügung erarbeitet.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss zur Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche

 

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Sponholz vom 12.01.2022 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.


Gegenstand der Widmung

  1. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche Verbindungsweg zwischen Rühlow und Georgendorf, nachfolgend bezeichnet als:
  2.  

                                                    „Georgendorfer Weg“

 

  1. Lage

 Gemarkung Rühlow, Flur 2 mit folgenden Flurstücken.

   Flurstück Nr:  -

Teilfläche aus dem Flurstück Nr: 55/1 (131m²), 61 (1.586m²),62 (1.968,75m²),

64 (5.097m²)

 

 Beginnend an der MSE 72, gemäß Lageplan, in Richtung Georgendorf.

 - gemäß Lageplan (Anlage 1)

 

  1. Einstufung

Die Einstufung der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4.  StrWG M-V als sonstige öffentliche Straße, hier: „Feldweg“

 

 

  1. Zweckbestimmung

Der Weg dient der Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen und als

Rad-/Wanderweg.

 

  1. Nutzungseinschränkungen

 Nutzungsart:             Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

 

 Nutzerkreis:              Fahrzeugverkehr: nur Anlieger

                                            Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 

 Nutzungszweck:       -

 

 in sonstiger Weise:   -

 

 

  1. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 Träger der Straßenbaulast für die sonstige öffentliche Straße ist gemäß

  § 16 StrWG M-V die Gemeinde Sponholz.

 

 Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke,
 welche über die o.g.  Verkehrsfläche bewirtschaftet werden. -

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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