Vorlage - VO-35-BO-2019-370-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Schreiben vom 29.08.2019 stellte die Solarpark KS-MV GmbH & Co. KG aus Rostock im Namen des Energiekonzerns VATTENFALL den Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für das Vorhaben Solarpark an der BAB 20, Parkplatz Vier Tore Stadt.

 

Daraufhin hatte die Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung am 11.09.2019 den Aufstellungsbeschluss gefasst.

 

Um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB (Bebauungspläne sind aus dem Flächen-nutzungsplan zu entwickeln) zu entsprechen, ist auch der Flächennutzungsplan der Gemeinde Neverin zu ändern. Dies erfolgt im sog. Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB).

 

Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für die Änderung des Flächennutzungsplans ist bereits erfolgt und die Erkenntnisse konnten nunmehr in den Vorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 "Solarpark an der BAB 20, Parkplatz Vier Tore Stadt" mit einfließen.

Der Vorentwurf dieses Bebauungsplans liegt nunmehr vor und muss durch die Gemeindevertretung beraten und gebilligt werden, damit auch hier die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt werden kann.

 

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt:

 

  1. Der Vorentwurf (Anlage 1) über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 "Solarpark an der BAB 20, Parkplatz Vier Tore Stadt" der Gemeinde Neverin und die Begründung (Anlage 2.1 - 2.3) werden in der vorliegenden Fassung (Februar 2022) gebilligt und beschlossen.

 

  1. Der Vorentwurf über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 "Solarpark an der BAB 20, Parkplatz Vier Tore Stadt" der Gemeinde Neverin und die Begründung sind öffentlich auszulegen.
    Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.
    Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.

 

  1. Gemäß § 4b BauGB wird die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange dem Planungsbüro A&S GmbH Neubrandenburg übertragen.
    Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

X

Nein

 

 

I. Gesamtkosten der Maßnahme: werden vom Vorhabenträger übernommen

 

 

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Anlagen

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