Vorlage - VO-35-BO-21-497

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig, wenn diese nicht durch Verrotten und Kompostieren entsorgt werden können oder eine Nutzung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystemen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 2 Abs. 1 Pflanzenabfalllandesverordnung – PflanzAbfLVO M-V).

 

Um weitere Belästigungen durch die Rauchentwicklung beim Verbrennen zu vermeiden, soll ein allgemeines Verbrennungsverbot für das Gebiet der Gemeinde Neverin beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte beantragt werden, da der Landrat für die Durchführung der PflanzAbfLVO M-V nach § 4 Nr. 5 der Abfall-Zuständigkeitsverordnung (AbfZustVO M-V) verantwortlich ist.

 

Im Vorfeld zum Antrag auf Verbrennungsverbot wird die gewerbliche Sammlung von Abfällen beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte angezeigt.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt auf ihrer heutigen Sitzung, dass beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenpatte ein Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung zu einem Verbrennungsverbot für das Gebiet der Gemeinde Neverin beantragt wird.

 

Die Gemeinde unterhält einen eigenen Annahmehof. Die entsprechenden Anzeigen zur gewerblichen Sammlung von Abfällen beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte sind einzureichen.

 

 

Das Amt Neverin wird mit der Antragstellung beauftragt.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

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