Vorlage - VO-37-BO-21-276

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 44 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes M-V entscheidet die Gemeindevertretung über die Annahme einer Geldspende ab einer Höhe von 100 €, sofern diese Aufgabe nicht dem Hauptausschuss obliegt. Eine Übertragung dieser Aufgabe an den Hauptausschuss ist nicht erfolgt, so dass die Gemeindevertretung über die Annahme der Geldspende zu entscheiden hat.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt in ihrer heutigen Sitzung die Annahme einer Geldspende für die Freiwillige Feuerwehr Staven in Höhe von 100 € von den

 

Eheleuten

Ursula und Wolfram Mauksch

Neuenkirchener Straße 10

17039 Staven.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

 

 

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