Vorlage - VO-41-BO-21-260-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin hat auf der öffentlichen Sitzung am 25.08.2021 den Beschluss zur Aufstellung der Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Alte Gärtnerei" gefasst.

Die Planaufstellung ist erforderlich, da bei der Realisierung der Bebauung im Bereich der Ergänzungsfläche 3 (östlich der Hofstraße) die satzungsgerechte Verkehrsfläche nicht geeignet ist, ein angemessenes Abfließen des Verkehrs zu gewährleisten. Daher ist die Schaffung von Baurecht für eine ca. 44 m lange Straße im Einrichtungsverkehr (Verbindungsweg), die den Südteil der Hofstraße mit der Straße "Alte Gärtnerei" verbindet erforderlich.

Der nunmehr vorliegende Planentwurf sowie die Begründung sind durch die Gemeindevertretung zu billigen und zur Öffentlichkeits- und TöB-Beteiligung zu bestimmen.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin beschließt:

 

  1. Der Planentwurf über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Alte Gärtnerei" der Gemeinde Woggersin wird in der vorliegenden Fassung vom September beschlossen (Anlage 1). Die dazugehörige Begründung vom September 2021 (Anlage 2) wird gebilligt.

 

  1. Der Entwurf über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Alte Gärtnerei" der Gemeinde Woggersin mit der Begründung sind öffentlich auszulegen.

Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.

 

Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

 

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Anlagen

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