Vorlage - VO-34-BO-2020-396-2

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen vom 11.05.2021 erfolgte die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Auslegungszeitraum vom 07.06.2021 bis einschließlich 09.07.2021. Darüber hinaus war die Einsichtnahme auf der Homepage der Gemeinde Neuenkirchen möglich. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind in dieser Zeit nicht eingegangen.

 

Der Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist in der als Anlage 1 beigefügten Abwägungstabelle aufgeführt. Die Stellungnahmen wurden geprüft; sie sollen entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle behandelt werden.

 

Vom Ergebnis der Abwägung sind diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Die Mitteilung bzw. Einsichtnahme soll spätestens nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgen bzw. ermöglicht werden. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Plans mit einer Stellungnahme der Gemeinde vorzulegen.

 

Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neuenkirchen ist mit dem vorliegenden Stand August 2021 zu beschließen (Feststellungsbeschluss).

 

Den gesetzlichen Regelungen entsprechend ist eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.

 

Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung ist anschließend ortsüblich bekannt zu machen. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, zu jedermanns Einsicht bereit zu halten. Ergänzend ist die wirksame Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in das Internet einzustellen.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist Herr Albrecht als Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt:

 

  1. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden geprüft und deren Behandlung wird entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle (Anlage 1) beschlossen.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der Beteiligung eine Stellungnahme abgegeben haben, sind über das Ergebnis der Abwägung durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme bzw. Mitteilung zu informieren.

 

  1. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neuenkirchen wird in der vorliegenden Fassung vom August 2021 (Anlage 2) beschlossen und festgestellt. Die Begründung wird in der vorliegenden Fassung vom August 2021 (Anlage 3.1 + 3.2) gebilligt.

 

  1. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neuenkirchen ist der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

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Anlagen

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