Vorlage - VO-34-BO-2020-397-2

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Städtebaulicher Vertrag:

Die Gemeinde kann nach § 11 BauGB dann städtebauliche Verträge schließen, wenn die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten erfolgen soll. Dazu gehört u. a. die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung sowie erforderlichenfalls dies Ausarbeitung des Umweltberichts. Die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt.

 

Durch die Solarfeld Ihlenfeld GmbH & Co. KG wurde die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragt. Zur Durchführung dieser Maßnahme verpflichtete sich der Vorhabenträger zur Übernahme sämtlicher mit der Aufstellung verbundenen Kosten. Diese Verpflichtung soll durch den städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB gesichert werden.

 

Durchführungsvertrag:

Gemäß § 12 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB (Satzungsbeschluss) verpflichtet. Dafür ist zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist Herr Albrecht von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt den Abschluss des städtebaulichen Vertrags mit der Solarfeld Ihlenfeld GmbH & Co. KG in der vorliegenden Fassung vom 27.05.2021 (Anlage 1) sowie den Abschluss des Durchführungsvertrags in der vorliegenden Fassung vom 14.06.2021 (Anlage 2).

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

x

Nein

 

 

 

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Anlagen

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