Vorlage - VO-33-BO-21-168

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin hat in der Sitzung am 01.07.2021 unter der Beschluss-Nr. VO-33-BO-21-164 den Grundsatzbeschluss gefasst, dem Antrag der Firma Rapidsolar GmbH, Am Knick 21, 31036 Eime auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zuzustimmen.

 

Mit dem hier vorliegenden Aufstellungsbeschluss wird das Planverfahren offiziell eingeleitet.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin beschließt:

 

  1. Für das Gebiet nördlich des ehemaligen Bahnhofs Neddemin, welches in der Anlage 1 dargestellt ist, wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 „Photovoltaikanlage nördlich des Bahnhofs“ umfasst in der Gemarkung Neddemin Flur 5 das Flurstück 56 (teilweise) und hat eine Größe von ca. 3 ha.

 

  1. Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro Trautmann in 17033 Neubrandenburg, Walwanusstraße 26 beauftragt werden.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
    Dieser Verfahrensschritt wird nach § 4b BauGB auf das Planungsbüro übertragen; die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (§ 3 Abs. 1 BauGB) soll durch Auslegung des Vorentwurfs durchgeführt werden.

 

  1. Sämtliche Kosten des Verfahrens sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Die Gemeinde wird keine finanziellen Mittel bereitstellen. Ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag ist zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
    Der nach § 12 BauGB erforderliche Durchführungsvertrag ist separat zu verhandeln.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

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Anlagen

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