Vorlage - VO-40-ZD-21-346
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestimmung des Wahltages für die Neuwahl des Bürgermeisters/der
Bürgermeisterin 2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof
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Entscheidung
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26.08.2021
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Sachverhalt
Frau Andrea Schubert ist am 16.07.2021 verstorben. Aus diesem Grund ist eine Neuwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters/der ehrenamtlichen Bürgermeisterin für die Gemeinde Blankenhof durchzuführen.
Gemäß § 37 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) bestimmt die Gemeindevertretung den Tag der Wahl.
Die Neuwahl muss als Wahl in einem besonderen Fall gemäß §§ 45 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. 44 Abs. 10 LKWG M-V spätestens fünf Monate nach Feststellung der Notwendigkeit der Wahl stattfinden.
Die Notwendigkeit einer Neuwahl wurde durch die Gemeindewahlleitung am 28.07.2021 festgestellt und öffentlich bekannt gemacht.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die anstehende Bürgermeisterwahl für die Gemeinde Blankenhof am 21.11.2021 durchzuführen und diesen Termin festzulegen.
Die Gemeindewahlleitung macht nach Bestimmung des Wahltages den Wahltermin gem. § 14 LKWG M-V schnellstmöglich öffentlich bekannt und ruft zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Auf den Termin einer möglichen Stichwahl, die gegebenenfalls zwei Wochen später stattfindet, wird hingewiesen.
Für den Wahltag besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Verkürzung der regulären Wahlzeit nach § 3 Abs. 1 LKWG (8:00 bis 18:00 Uhr) zu stellen. Im Regelfall wird die Wahlzeit um 2 Stunden gekürzt, sodass von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr gewählt werden kann. Nach dem Gesetz zur Erprobung der Öffnung von landesrechtlichen Standards für kommunale Körperschaften ist demnach ein Antrag des Bürgermeisters an die fachlich zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. Ein Beschluss der Gemeindevertretung ist diesbezüglich (Antrag auf Verkürzung der Wahlzeit) nicht erforderlich, die Gemeindevertretung ist jedoch zu unterrichten.
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.