Vorlage - VO-35-BO-21-484

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Anlass für die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist das geänderte städtebauliche Ziel der Gemeinde Neverin die Ackerflächen (Flächen für die Landwirtschaft) zu beiden Seiten parallel entlang der Autobahn BAB 20 und einseitig entlang der Bahnstrecke Neubrandenburg – Friedland für die Energieerzeugung auf der Basis solarer Strahlungsenergie um zu nutzen und einen Solarpark einer Leistung mit ca. 20 MWp zu errichten.

Zur Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für die Errichtung dieses Solarparks hat die Gemeinde Neverin am 11.09.2019 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 „Solarpark an der BAB 20, Parkplatz Vier Tore Stadt“ gefasst.

Um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB (Bebauungspläne sind aus dem Flächen-nutzungsplan zu entwickeln) zu entsprechen, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neverin (rechtswirksam seit dem 05.09.2005) notwendig.

Planungsziel der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neverin ist die befristete Änderung der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in ein Sonstiges Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlagen nach § 11 BauNVO.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 10 „Solarpark an der BAB 20, Parkplatz Vier Tore Stadt“ wird nach § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren erarbeitet.

 

Vor der Offenlage der Vorentwürfe sind diese von der Gemeindevertretung zu billigen.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt:

 

  1. Der Vorentwurf (Anlage 1) über die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neverin und die Begründung (Anlage 2) werden in der vorliegenden Fassung (August 2021) gebilligt und beschlossen.

 

  1. Der Vorentwurf über die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neverin mit der Begründung sind öffentlich auszulegen.
    Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.
    Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.

 

  1. Gemäß § 4b BauGB wird die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange dem Planungsbüro A&S GmbH Neubrandenburg übertragen.
    Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

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Anlagen

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