Vorlage - VO-35-ZDFi-2020-43-2

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 60 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in einem besonderen Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden.

Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht er diese mit Einschränkungen aus, so hat er die Gründe anzugeben.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 erfolgte durch den Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes des Amtes Neverin.

 

Eine Entlastung wird empfohlen.

 

Bereits auf der Gemeindevertretersitzungen am 09.12.2020 und 13.01.2021 wurde über diese Beschlussvorlage abgestimmt. Auf der Beratung am 09.12.2020 beteiligte sich der Bürgermeister an der Beratung und Abstimmung dieser Beschlussvorlage. Somit wurde die Beschlussvorlage am 13.01.2021 erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. In der Gemeindevertretersitzung am 13.01.2021 erteilte die Gemeindevertretung dem Bürgermeister keine Entlastung und begründeten dies mit den erheblich höheren Auftragsvergaben beim Bau der Gemeindearbeiterhalle. Aus diesem Grund wurde an die untere Rechtsaufsichtsbehörde eine Anfrage gestellt, wie mit einer wiederholten Versagung der Entlastung des Bürgermeisters verfahren werden soll.

 

Die untere Rechtsaufsichtsbehörde hat sich mit dieser Thematik beschäftigt und kommt in ihren Ausführungen zu der Erkenntnis, dass keine schwerwiegenden Verstöße im Abschlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes enthalten und ausreichend belegt sind. Nur bei schwerwiegenden Verstößen kommt eine Verweigerung der Entlastung des Bürgermeisters in Betracht.

 

In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahme der unteren Rechtsaufsichtsbehörde.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist der Bürgermeister von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Neverin beschließt gemäß § 60 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Entlastung des Bürgermeisters für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2018.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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