Vorlage - VO-50-BO-21-270

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zum 01.07.2015 wurde zwischen dem Amt Neverin und dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft auf dem Gebiet des Kfz-Zulassungswesen abgeschlossen. Der Vertrag wurde zunächst befristet für zwei Jahre geschlossen und im weiteren Verlauf um zwei weitere Jahre (bis 30.06.2019) verlängert.

 

Durch die Vereinbarung soll den Bürgern und Unternehmen der Zugang zu öffentlichen Leistungen im ländlichen Raum erleichtert bzw. verbessert werden.

Das Leistungsangebot beschränkt sich weiterhin auf die zwei folgenden Fallkonstellationen:

 

Adressänderungen und Außerbetriebsetzungen für Einwohner, die ihren Hauptwohnsitz im Amtsbereich Neverin haben und deren Fahrzeuge im Zulassungsbezirk MSE angemeldet sind.

 

Das Amt Neverin würde weiterhin im Auftrag des Landrates die Funktion der kreislichen Regionalverwaltung für die Zulassungsbehörde wahrnehmen, wodurch dem Amt Neverin keine Kosten entstehen. Durch den Landkreis wird die entsprechende Software unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die damit beauftragten Mitarbeiterinnen werden ebenfalls durch den Landkreis kostenfrei geschult.

 

Die vereinnahmten Gebühren für o.g. Amtshandlungen verbleiben beim Amt (Adressänderung zurzeit 11,00 € und Außerbetriebsetzungen zurzeit 7,70 €). Es ist lediglich ein Gebührenanteil von 1,50 € pro Verwaltungsvorgang an den Landkreis abzuführen. Dieser Anteil setzt sich zusammen aus der Kraftfahrtbundesamtgebühr, den Kosten für die erforderlichen Siegelplaketten und Verwaltungskostenanteile des Landkreises.

 

Gemäß § 165 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes Mecklenurg-Vorpommern (KV M-V) fällt die Entscheidung in die ausschließliche Beschlusskompetenz der Vertretungskörperschaft (hier: Amtsausschuss des Amtes Neverin). So sind neben dem Beschluss über den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, auch über etwaige Änderungen der Vereinbarung, entsprechende Beschlussfassungen durch die Vertretungskörperschaft erforderlich.

Nach Abschluss des Vertrages muss dieser nach § 167 Abs. 5 KV M-V durch das Ministerium für Inneres und Europa M-V genehmigt werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und dem Amt Neverin zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft auf der Grundlage des § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 KV M-V entsprechend vorliegendem Entwurf.

Inhalt der Vereinbarung ist die Übernahme der Funktion der kreislichen Regionalverwaltung für die Zulassungsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte durch den Amtsvortseher des Amtes Neverin.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

x

Nein

 

 

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Anlagen

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