Vorlage - VO-34-ZD-21-474

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Bürgermeister sowie weitere ehrenamtlich Tätige nutzen für die Erledigung von Dienst-geschäften (Dienstreisen) ihren privaten Pkw. Um versicherungsrechtlich geschützt zu sein, müssen die Dienstreisen nach § 2 Abs. 1 LRKG M-V von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt werden. In der Gemeinde ist dies die Gemeindevertretung gemäß § 22 Absatz 5 Kommunalverfassung des Landes M-V.

Die Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 LRKG M-V erhalten die ehrenamtlich Tätigen auf der Grundlage von § 16 Absatz 2 der Entschädigungsverordnung M-V.

 

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertetung Neuenkirchen beschließt auf ihrer heutigen Sitzung die Fahrten des Bürgermeisters mit seinem privaten PKW generell zu genehmigen für den Zeitraum der Legislaturperiode.

Die Fahrten von weiteren ehrenamtlichen Personen mit Angabe des Beförderungsmittels müssen mindestens eine Woche vor Antritt der Dienstreise schriftlich in der Personalabteilung des Amtes Neverin angemeldet werden und sind innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise abzurechnen (siehe § 3 ff. LRKG M-V).

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

 

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