Vorlage - VO-34-Fi-21-472

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 60 Absatz 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern den Jahresabschluss spätestens am 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2019 erfolgte durch den Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes des Amtes Neverin.

Ein entsprechender Prüfbericht inklusive Anlagen zum Jahresabschluss liegt allen Mitgliedern der Gemeindevertretung vor.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt gemäß § 60 Absatz 1 i.V.m. § 127 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) den Jahresabschluss 2019 anzuerkennen.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

X

Nein

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

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Anlagen

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