Vorlage - VO-42-BO-2020-486--2

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Datum vom 20.04.2021 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin den Beschluss über den geänderten Entwurf (Stand: April 2021) der 4. Änderung des B-Planes Nr. 2 „Eigenheimstandort Neuendorf“ gefasst und diesen zur Offenlage bestimmt.

 

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 03.05.2021 bis einschließlich 04.06.2021 statt.

Über die eingegangenen Stellungnahmen (öffentliche und private Belange) muss nunmehr beraten werden. Die Belange sind untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 und § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) - Abwägungsbeschluss.

 

Im Ergebnis der Abwägung ist keine erneute Änderung des Entwurfs erforderlich, so dass anschließend der Satzungsbeschluss gefasst werden kann.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Abwägungsbeschluss:

  1.     Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bzw. der Öffentlichkeit wurden unter Beachtung des Abwägungsgebotes entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle (Anlage 1) geprüft.
  1.     Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis (Anlage 1) macht sich die Gemeinde zu eigen. Sie sind Bestandteil des Beschlusses. Das Amt Neverin wird beauftragt die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die betroffene Öffentlichkeit von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Satzungsbeschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin beschließt die vorliegende Fassung der Satzung über die 4. Änderung des B-Planes Nr. 2 "Eigenheimstandort Neuendorf" der Gemeinde Wulkenzin bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen (Anlage 2) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 3) gebilligt.
     
  2. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan mit der Begründung ist nach § 10a Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

Ja

 

x

Nein

 

 

 

 

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Anlagen

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