Vorlage - VO-36-ZD-21-384

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Art des Verfahrens:

Durch das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie werden den kommunalen Vertretungen neue Möglichkeiten zur Beschlussfassung, der Ausgestaltung ihrer Sitzungen und der Einbindung der Öffentlichkeit ermöglicht. Ziele sind es, die Handlungsfähigkeit der Kommunen auch bei hoher bzw. sehr hoher Inzidenz zu sichern und Neuinfektionen zu vermeiden. Dieses Gesetz gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2021.

Gemäß § 2 Abs. 5 dieses Gesetzes kann die Gemeindevertretung Angelegenheiten einfacher Art außerhalb einer Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren (sog. Umlaufverfahren) beschließen. Gemäß § 2 Abs. 6 dieses Gesetzes kann auch über die Herstellung der Öffentlichkeit durch Videoübertragung bzw. das Abhalten der Sitzung als Videokonferenz im Umlaufverfahren beschlossen werden.

Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren setzt voraus, dass jedes Mitglied dem Verfahren zustimmt (siehe Nr. 1 der nachfolgenden Beschlussvorlage).

Die Sachentscheidung (Nr. 2 der nachfolgenden Beschlussvorlage) wird wie gehabt mit der erforderlichen Mehrheit nach den gesetzlichen Regelungen entschieden. Erklärungen der Gemeindevertreter bedürfen der Schriftform (Rücksendung der unterschriebenen Beschlussvorlage an den Bürgermeister, z. B. eingescannt oder fotografiert, per Fax oder per Post). Sie können im elektronischen Verfahren auch in Textform (einfache E-Mail) zugelassen werden.

 

Zu diesem Sachverhalt können Erklärungen in Textform (z. B. einfache E-Mail) oder schriftlich abgeben werden. Dazu verwenden Sie bitte die nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten:

-          per Post an das Amt Neverin, Dorfstr. 36, 17039 Neverin oder

-          per Fax an 039608 251 26 oder

-          per E-Mail an c.ruebekeil@amtneverin.de

 

Die Frist zur Abgabe Ihrer Erklärung endet am 02.06.2021 – 11:00 Uhr.

Nach Fristablauf erfolgt die Feststellung des Ergebnisses durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung (Bürgermeister).

 

Beschlussgegenstand:

Durch das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie werden unter anderem folgende Möglichkeiten in der Beschlussfassung und Durchführung von Sitzungen der kommunalen Vertretungen geschaffen:

1. Herstellen der Öffentlichkeit durch Videoübertragung

2. Abhalten der Sitzungen als Videokonferenz

Um eine dieser beiden Möglichkeiten befristet bis zum 31.12.2021 nutzen zu können, ist ein Beschluss der Gemeindevertreterung erforderlich. Es handelt sich jeweils um Alternativen zu Präsenzsitzungen. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Sitzungen der Gremien der Gemeinde Sponholz in der Alternativform resultiert aus der Beschlussfassung nicht.

Durch das Amt Neverin kann die Videokonferenzsoftware für beide Varianten zur Verfügung gestellt werden.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

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Beschlussvorschlag

1. Verfahren zur Beschlussfassung

 

Der Beschlussfassung über diese Angelegenheit im schriftlichen Verfahren unter Zulassung der Textform (z. B. einfache E-Mail):

 

[  ] stimme ich zu.  [  ] stimme ich nicht zu.

 

 

2. Sachentscheidung

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz beschließt, dass die Sitzung der beratenden Ausschüsse und der Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz, soweit diese öffentlich tagen,

 

[ ] ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz). Eine Bildübertragung kann bei bis zu einem Viertel der Gremienmitglieger unterbleiben, sofern diese mit einer ausschließichen Tonübertragung einverstanden sind und keine Zweifel an deren Identität besteht. Es ist möglich, dass auch nur einzelne Mitglieder des Gremiums durch Videokonferenztechnik in den Sitzungsraum zugeschlatet werden (Hybridsitzung). (Grundlage: § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie)

 

oder

 

[ ] ohne unmittelbare Anwesenehit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum durchgeführt werden und die Sitzungen stattdessen zeitgleich über allgemein zugängliche Netze (z.B. Livestream) übertragen werden (Videoübertragung). (Grundlage: § 2 Absatz 1 und 7 des zuvor genannten Gesetzes)

 

oder

 

[ ] Sitzungen weder via Videoübertragung noch per Videokonferenz durchzuführen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

 

X 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

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