Vorlage - VO-31-ZD-21-199

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Für Dienstreisen (Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften) erhalten ehrenamtlich Tätige der Gemeinde auf der Grundlage von § 16 Absatz 2 der Entschädigungsverordnung M-V eine Reisekostenvergütung nach dem LRKG M-V. Gemäß § 2 Absatz 1 des Landesreisekostengesetz MV müssen Dienstreisen vom Dienstvorgesetzten (hier Gemeindevertretung gemäß § 22 Absatz 5 Kommunalverfassung des Landes M-V) schriftlich angeordnet oder genehmigt werden.

Mit dieser Genehmigung besteht versicherungsrechtlicher Schutz bei den Dienstfahrten.

 

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertetung Beseritz beschließt auf ihrer heutigen Sitzung die Fahrten des Bürgermeisters mit seinem privaten PKW generell zu genehmigen für den Zeitraum der Legislaturperiode.

Die Fahrten von weiteren ehrenamtlichen Personen mit Angabe des Beförderungsmittels müssen mindestens eine Woche vor Antritt der Dienstreise schriftlich in der Personalabteilung des Amtes Neverin angemeldet werden und sind innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise abzurechnen (siehe § 3 ff. LRKG M-V).

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

 

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