Vorlage - VO-41-BO-21-258

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 44 Absatz 4 der Kommunalverfassung M-V entscheidet die Gemeindevertretung über die Annahme von Sachspenden ab 100 €, sofern die Entscheidung nicht dem Hauptausschuss obliegt. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Hauptausschuss ist nicht erfolgt, so dass die Gemeindevertretung über die Annahme der Sachspenden zu entscheiden hat.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin beschließt in ihrer heutigen Sitzung die Annahme von Sachspenden für die Freiwillige Feuerwehr bestehend aus FFw-Holzaxt, FFw Verbandskasten, Anhaltestab inkl. Batterie, Rettungshammer, Verbands-Kombitasche, 15 bedruckte Caps, 15 unbedruckte Caps im Gesamtwert von 555,42 € .

Die Sachspende erfolgt seitens der in der Anlage benannten Firma.

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Finanz. Auswirkung

 

 Mehreinnahmen im laufenden Haushalt

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

X 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

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