Vorlage - VO-50-ZD-21-263

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 26.09.2021 finden die Bundes- und Landtagswahlen M-V statt, bei welcher mit einem erhöhten organisatorischen Aufwand zur Einhaltung der CORONA-Schutzvorschriften zu rechnen ist.

Gemäß § 11 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) wird in der Gemeinde für jeden Wahlbezirk für den Wahltag ein Wahlvorstand gebildet. Gemäß § 12 LKWG M-V üben die Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

Der Beschlussvorschlag zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung und einem Verpflegungsgeld soll die Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion im Briefwahlvorstand fördern.

Die Wahlvorstände bestehen entsprechend § 11 LKWG M-V aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, deren Stellvertreter/in und drei bis sieben weiteren Mitgliedern, von denen einer als Schriftführer bzw. eine als Schriftführerin sowie einer Vertretung zu bestellen ist.

  

Die Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von Wahlhelfern gestaltet sich immer schwieriger. Aufgrund der Vielfältigkeit, des aufwendigen Verfahrens sowie der Zeitdauer zur Ermittlung der Wahlergebnisse muss davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Anzahl an Wahlhelferinnen und Wahlhelfern nicht zur Verfügung stehen wird. Auch durch Hinzuziehung der Beschäftigten des Amtes kann die erforderliche Anzahl an Wahlhelferinnen und Wahlhelfern nicht abgesichert werden.

Es wird daher angeregt, den Regelsatz der Erfrischungsgelder (35,00 € für Wahlvorsteher/Wahlvorsteherin und 25,00 € für die übrigen Mitglieder) aufzustocken.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Neverin beschließt den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern des Briefwahlvorstandes in Abhängigkeit der jeweiligen Funktion bei den anstehenden Wahlen am 26.09.2021 nachfolgende Aufwandentschädigungen zu zahlen.

 

Bei der in § 14 LKWO M-V genannten Aufwandsentschädigung i. H. v. 35,00 Euro für die Vorsitzenden und 25,00 € für die weiteren Mitglieder handelt es sich um einen Mindestbetrag.

Bei zeitgleicher Durchführung von Bundes- und Landtagswahlen erstattet der Bund anteilsmäßig den Ländern und zugleich den Gemeinden die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Entsprechend § 49 Abs. 2 LKWG M-V gilt dieses auch, wenn die Bundestagswahl und Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz als verbundene Wahlen am gleichen Tag durchgeführt werden.

 

Aufwandsentschädigung

 

Bundestags- und Landtagswahl

Funktion

Vorschlag inkl. Mindestbetrag

Entscheidung des Amtsausschuss inkl. Mindestbetrag

Wahlvorsteher/in

80 Euro

 

Schriftführer/in

75 Euro

 

stellv. Wahlvorsteher/in

70 Euro

 

stellv. Schriftführer/in

70 Euro

 

Beisitzer/innen

60 Euro

 

 

Verpflegungsgeld

 

Des Weiteren beschließt die Gemeindevertretung, dass der Wahlvorstand für die Wahl am 26.09.2021

 

[   ] ein Verpflegungsgeld i. H. v. ________ erhält.

 

[   ] kein weiteres Verpflegungsgeld erhält.

 

(zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

X

Ja

x

ergebniswirksam

X

finanzwirsam

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

5.300,00

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

12102.5013000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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