Vorlage - VO-34-BO-2020-397-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen hat in öffentlicher Sitzung am 30.06.2020 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark am Bahndamm nordwestlich von Ihlenfeld“ beschlossen.

 

Der von der Gemeindevertretung am 12.11.2020 gebilligte Vorentwurf wurde in der Zeit vom 07.12.2020 bis 15.01.2021 zur frühzeitigen Beteiligung öffentlich ausgelegt.

Die eingegangenen Stellungnahmen (öffentliche und private Belange) sind nunmehr untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs.7 und § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Dazu wurde ein entsprechender Abwägungsvorschlag erarbeitet (Anlage 1). Dieser wird hiermit der Gemeindevertretung Neuenkirchen zur abschließenden Beratung und Entscheidung vorgelegt (Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf).

 

Im Ergebnis der Abwägung wurde ein entsprechender Entwurf durch das Planungsbüro erarbeitet, der hiermit der Gemeindevertretung zur Billigung vorgelegt wird (Offenlegungsbeschluss zum Entwurf). Dieser Entwurf ist nach Freigabe durch die Gemeindevertretung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Des Weiteren sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 zu beteiligen.

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 2 Absatz 2 BauGB – Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 2 BauGB – Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Absatz 2 BauGB – Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist Herr Albrecht von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenkirchen beschließt:

Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf:

  1.                 Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wurden unter Beachtung des Abwägungsgebotes entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle (Anlage 1) geprüft.
  1.                 Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis (Anlage 1) macht sich die Gemeinde zu eigen. Sie sind Bestandteil des Beschlusses. Das Amt Neverin wird beauftragt die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die betroffene Öffentlichkeit von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Offenlegungsbeschluss zum Entwurf:

  1.                 Der Entwurf (Anlage 2 + 3, Stand: April 2021) mit der dazugehörigen Begründung (Anlage 4, Stand: April 2021) einschließlich Umweltbericht (Anlage 5), Artenschutzfachbeitrag (Anlage 6 + 7) und Blendanalyse (Anlage 8) wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  1.                 Der Entwurf und die Begründung samt Anlagen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
     
  2.                 Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu unterrichten. Die Abstimmung der Nachbargemeinden hat gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu erfolgen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

x

Nein

 

 

 

 

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Anlagen

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