Vorlage - VO-38-BO-20-501-1-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Antrag vom 06.06.2020 hat die FEH Bauwerk GmbH aus Eschborn (nachfolgend „Vorhabenträger“ genannt) bei der Gemeinde Trollenhagen gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten (siehe Anlage 1 – nichtöffentlich).

Das Vorhaben wurde am 16.09.2020 auf der Gemeindevertretersitzung vorgestellt und danach erneut ein Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gestellt (siehe Schreiben vom 19.10.2020, Anlage 2 - nichtöffentlich).

Dieser Antrag wurde wiederum zunächst durch die Gemeindevertretung zurückgestellt. Am 30.03.2021 fand daraufhin ein Gespräch mit dem Vorhabenträger und Herrn Röder sowie Vertretern der Gemeinde (Herrn Enthaler, Herrn Saß, Herrn Ramm und Herrn Gruß) und dem Amt Neverin (Herrn Diekow) statt.

 

Im Ergebnis dieses Gesprächs wurde der Antrag überarbeitet. Die PV-Anlage reduziert sich demnach von ca. 28,8 ha auf 16 ha (siehe neuer Geltungsbereich, Anlage 3).

 

Der in der Anlage 3 dargestellte Planungsraum beschränkt sich auf nun ca. 16 ha große Fläche im nordöstlichen Bereich der Luftverkehrsanlage des Flughafens Neubrandenburg-Trollenhagen.

 

Die Gemeinde Trollenhagen hat nunmehr über diesen Antrag des Vorhabenträgers abzustimmen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage und Abstimmung eines Vorhaben- und Erschließungsplans mit der Gemeinde gemäß § 12 Abs. 1 BauGB. Zugleich wird der Abschluss eines Durchführungsvertrages nach § 12 Abs. 1 BauGB vorbereitet. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.

 

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung oder einen bevollmächtigten Dritten beteiligt.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Trollenhagen stellt den Geltungsbereich als Fläche für Luftverkehr mit der Zweckbestimmung Regional-Flugplatz dar. Nach Rücksprache mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, SG Kreisplanung, braucht der Flächennutzungsplan nicht geändert werden, da die eigentliche Zweckbestimmung erhalten bleibt und die Zulassung einer PV-Anlage nur temporär, also zeitlich befristet, erfolgt.

 

Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Absatz 1 BauGB – Aufstellungsbeschluss

§ 2 Absatz 2 BauGB – Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt:

1. Dem Antrag der FEH Bauwerk GmbH auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB stimmt die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen zu und beschließt für den in der Anlage 3 dargestellten Geltungsbereich der Shelterschleife Nord die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 "Photovoltaikanlage Flughafen Neubrandenburg-Trollenhagen im Bereich Shelterschleife Nord" der Gemeinde Trollenhagen. Der räumliche Geltungsbereich mit einer Fläche von ca. 16 ha umfasst die Flächen der Flurstücke 108/3 der Flur 5 sowie das Flurstück 1/1 der Flur 6 in der Gemarkung Trollenhagen.

2. Ziel der o.g. Bauleitplanung soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.

3. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).

Sämtliche Kosten des Verfahrens sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Die Gemeinde wird keine finanziellen Mittel bereitstellen. Ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag ist zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen. 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

x 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

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Anlagen

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