Vorlage - VO-34-BO-21-451

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Bäume der Gemeinde Neuenkirchen wurden vom Baumkontrolleur geprüft und die Fällungsanträge beim Landkreis gestellt. Für die Fällungen muss die Gemeinde Ersatzpflanzungen der Bäume leisten.

Gemäß Punkt 3.1.2 i.V.m. Anlage 1 des Erlasses sind für Bäume mit Stammumfängen von 0,50 m bis 1,50 m, gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden, je 1, von 1,50m bis 2,50 m je 2 und über 2,50 m je 3 Ersatzbäume zu pflanzen.

Keiner Kompensationspflicht unterliegen Bäume, die aufgrund natürlicher Ursachen absterben oder abgestorben sind. Die erforderliche Pflanzqualität ergibt sich aus den Punkten 3.1.5 und 3.1.8 Baumschutzkompensationserlass.

Die Ersatzpflanzungen sollten, wenn möglich in den Ortsteilen gepflanzt werden, in denen die Bäume gefällt wurden.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Neuenkirchen beschließt auf ihrer heutigen Sitzung die Standorte der Ersatzpflanzungen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

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Anlagen

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