Vorlage - VO-36-BO-21-361
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Sponholz - Aufstellungsbechluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Alexander Diekow
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz
|
Entscheidung
|
|
|
19.05.2021
| |||
|
09.06.2021
|
Sachverhalt
Für das Plangebiet soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Speedwaysportanlage Warlin" gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB folgend die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu prüfen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Planungsraum als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die geplante Nutzung als Speedwaysportanlage lässt sich daraus nicht entwickeln. Insofern soll zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung der Flächennutzungsplan für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren geändert werden.
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz beschließt:
1.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Sponholz soll geändert werden.
Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Speedwaysportanlage Warlin". Die bisherige Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft soll in sonstiges Sondergebiet „Motorsport“ geändert werden.
Die Lage des Planungsraumes ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt.
2.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.
4.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich Planungskosten, Gutachterkosten, usw. sowie die Kosten der Erschließung übernimmt der Antragsteller. Zu diesem Zweck ist ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB zwischen der Gemeinde und dem Verein abzuschließen
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
247,8 kB
|